Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/185?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/185?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig ist
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 185 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.