Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 157 Kosten; Ausgleichsanspruch
Stand: 10.06.2019
Die Kosten der nach § 154 Absatz 3 und § 156 Absatz 3 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung der Maßnahmen Verpflichteten. § 146 Absatz 2 gilt entsprechend.