Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/106?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit richtet ein radiologisches Lagezentrum des Bundes ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/106?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das radiologische Lagezentrum des Bundes hat folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/106?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vom Bundesamt für Strahlenschutz, vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit und vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unterstützt.
Änderungsverlauf
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 248 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.