Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes
Stand: 12.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/106#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit richtet ein radiologisches Lagezentrum des Bundes ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/106#abs-2 (2) Das radiologische Lagezentrum des Bundes hat folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/106#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vom Bundesamt für Strahlenschutz, vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit und vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unterstützt.