Gesetze / Straßenbauermeisterverordnung

StrbauMstrV

§ 6 Situationsaufgabe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrbauMstrV%202009/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrbauMstrV%202009/6#abs-2 (2) Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustellen oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrbauMstrV%202009/6#abs-3 (3) Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen insbesondere

1.
Pflaster-, Asphalt- und Betondecken sowie Plattenbeläge,
2.
künstliche und natürliche Steine sowie Platten, Bord- und Einfassungssteine,
3.
Absteckungen und Höhenmessungen,
4.
Entwässerungskanäle und -leitungen, Dränung und
5.
Baustellensicherungen,

als Bau- und Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere

1.
Bauwerke aus Beton, Stahlbeton und Mauerwerk sowie
2.
Baugrubensicherungen

in Betracht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrbauMstrV%202009/6#abs-4 (4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

§ 5 § 7