Gesetze / Straßenbauermeisterverordnung
StrbauMstrV§ 6 Situationsaufgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrbauMstrV%202009/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrbauMstrV%202009/6#abs-2 (2) Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustellen oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrbauMstrV%202009/6#abs-3 (3) Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen insbesondere
als Bau- und Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere
in Betracht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrbauMstrV%202009/6#abs-4 (4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.