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# § 6 StrbauMstrV 2009 — Situationsaufgabe

Straßenbauermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustellen oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.

(3) Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen insbesondere

- 1. Pflaster-, Asphalt- und Betondecken sowie Plattenbeläge,

- 2. künstliche und natürliche Steine sowie Platten, Bord- und Einfassungssteine,

- 3. Absteckungen und Höhenmessungen,

- 4. Entwässerungskanäle und -leitungen, Dränung und

- 5. Baustellensicherungen,

als Bau- und Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere

- 1. Bauwerke aus Beton, Stahlbeton und Mauerwerk sowie

- 2. Baugrubensicherungen

in Betracht.

(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

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Zitiervorschlag: § 6 StrbauMstrV 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrbauMstrV%202009/6

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