Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung

StrabBlPV

§ 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/17#abs-1 (1) Kandidaten, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Während des schriftlichen Teils der Prüfung kann der Aufsichtführende den Kandidaten vorläufig ausschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/17#abs-2 (2) Über den Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Kandidaten. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

§ 16 § 18