Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung

StrabBlPV

§ 14 Mündlicher Teil der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/14#abs-1 (1) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat den Nachweis eines umfassenden Fachwissens in den vier Fächern nach § 12 Abs. 4 zu erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/14#abs-2 (2) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Kandidaten in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/14#abs-3 (3) Die Leistung des Kandidaten ist in jedem Fach vom Prüfungsausschuß zu bewerten.

§ 13 § 15