Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 52 Einsatz von Betriebsbediensteten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/52#abs-1 (1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen und vom Betriebsleiter dazu bestimmt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/52#abs-2 (2) In besonderen Fällen, insbesondere zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit und bei der Instandhaltung, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch von unterwiesenen Befugten bedient werden, die dem Unternehmen nicht angehören. Die Verantwortung der Betriebsbediensteten für die Betriebssicherheit bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/52#abs-3 (3) Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, müssen im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse von Betriebsbediensteten auf einwandfreie Funktion überwacht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/52#abs-4 (4) Über den Dienst der Fahrbediensteten sind Aufzeichnungen zu führen. Sie müssen enthalten