Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 3 Allgemeine Anforderungen an den Bau der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
Stand: 09.10.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/3#abs-1 (1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/3#abs-2 (2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen, die für die Benutzung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar und leicht erreichbar sein. Ihre Handhabung muß sich sinnfällig erkennen lassen; Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/3#abs-3 (3) Bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine mehr als unvermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/3#abs-4 (4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen besetzten Betriebsstellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/3#abs-5 (5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen die Benutzung der Betriebsanlagen nach § 1 Absatz 7 Nummer 2 und Personenfahrzeuge ohne besondere Erschwernis ermöglichen. Einrichtungen für diese Personen sollen durch Hinweise gekennzeichnet sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/3#abs-6 (6) Schienenbahnen benachbarter Nahverkehrsunternehmen sollen in ihrer technischen Gestaltung den Möglichkeiten eines Betriebsverbundes Rechnung tragen.