Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung
StraMaV§ 6 Berücksichtigung von pauschalem Mehrbelastungsausgleich künftiger Jahre
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraMaV/6#abs-1 (1) Der an die Gemeinde erstattete Betrag nach § 4 wird mit den künftigen pauschalen Mehrbelastungsausgleichszahlungen nach § 2 verrechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraMaV/6#abs-2 (2) Unbeschadet hiervon ist die Gemeinde berechtigt, weitere Anträge auf Fehlbetragsausgleich zu stellen.