(1) Der an die Gemeinde erstattete Betrag nach § 4 wird mit den künftigen pauschalen Mehrbelastungsausgleichszahlungen nach § 2 verrechnet.
(2) Unbeschadet hiervon ist die Gemeinde berechtigt, weitere Anträge auf Fehlbetragsausgleich zu stellen.
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(1) Der an die Gemeinde erstattete Betrag nach § 4 wird mit den künftigen pauschalen Mehrbelastungsausgleichszahlungen nach § 2 verrechnet.
(2) Unbeschadet hiervon ist die Gemeinde berechtigt, weitere Anträge auf Fehlbetragsausgleich zu stellen.