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§ 6 StraMaV (Brandenburg) — Berücksichtigung von pauschalem Mehrbelastungsausgleich künftiger Jahre

Straßenausbau-Mehrbelastungsausgleich-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der an die Gemeinde erstattete Betrag nach § 4 wird mit den künftigen pauschalen Mehrbelastungsausgleichszahlungen nach § 2 verrechnet.

(2) Unbeschadet hiervon ist die Gemeinde berechtigt, weitere Anträge auf Fehlbetragsausgleich zu stellen.