Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse
StraBeVerzVO§ 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/5#abs-1 (1) Vor Abschluß einer Eintragung können Berichtigungen, insbesondere Verbesserungen, Einschaltungen und Ausstreichungen, vorgenommen werden. Es darf nicht radiert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/5#abs-2 (2) Müssen abgeschlossene Eintragungen über Tatsachen oder Rechtsverhältnisse berichtigt, ergänzt oder sonst geändert werden, so ist die Änderung nach § 3 dieser Verordnung zu verfügen und einzutragen. Soweit die frühere Eintragung geändert wird, ist sie rot so durchzustreichen, daß die bisherige Eintragung leserlich bleibt. Es darf nicht radiert werden. In der Spalte „Bemerkungen“ des Karteiblattes ist mit rot auf den neuen Eintrag hinzuweisen, wenn er sich nicht unmittelbar neben, unter oder über der bisherigen Eintragung befindet. Die Fortführung kann auch durch Neuschreiben eines Karteiblattes oder eines Datensatzes erfolgen. Alte Datensätze sind in Archivdateien zu speichern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/5#abs-3 (3) Berichtigungen nach Absatz 2 sind nur bei wichtigen Veränderungen vorzunehmen, so insbesondere, wenn sich der Träger der Straßenbaulast, die Kilometerlänge der Straße oder die Länge der von einem Träger der Straßenbaulast zu unterhaltenden Straßenstrecke ändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/5#abs-4 (4) Wird der ganze Straßenzug umgestuft, so ist das Karteiblatt, auf dem er eingetragen ist, oder der Datensatz abzuschließen und in der Spalte „Bemerkungen“ anzugeben, welcher Straßenklasse der Straßenzug nunmehr zugehört. Am Kopf des Karteiblattes ist der Vermerk „gelöscht“ anzubringen. Für Umstufungsvereinbarungen gilt das Muster nach Anlage 10. Der neue Träger der Straßenbaulast stellt den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches gemäß Anlage 11. Wird der Straßenzug als öffentliche Straße eingezogen, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.