Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse
StraBeVerzVO§ 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/4#abs-1 (1) Bei manueller Führung wird mit dokumentenechter schwarzer Schrift eingetragen. Für Löschungen und Hinweise wird dokumentenechte rote Schrift verwendet. Jede Eintragung ist unter Beifügung des Datums zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/4#abs-2 (2) Vor einer Änderung des in automatisierter Form geführten Verzeichnisses sind die ursprünglichen Daten in einer Archivdatei zu speichern.