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# § 1 StraBeVerzVO (Sachsen)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Straßen- und Bestandsverzeichnisse können als Karteien oder in automatisierter Form geführt werden.

(2) Für jede Straßenklasse wird ein besonderes Verzeichnis geführt. Gemeindeverbindungsstraßen und Ortsstraßen werden getrennt je in einem Verzeichnis erfaßt.

(3) Ein Verzeichnis besteht aus dem Übersichtsplan (Anlage 1), dem Übersichtsblatt (Anlage 2.1 oder 2.2) und den Karteiblättern oder bei automatisiert geführten Verzeichnissen aus Datengruppen mit Netzknotenkarte. In den Übersichtsplan werden alle Straßenklassen eingetragen.

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Zitiervorschlag: § 1 StraBeVerzVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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