Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärterprüfungsordnung
StrWPrO§ 26 Inhalt und Umfang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/26#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf der Grundlage des § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin über Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrWPrO/26#abs-2 (2) § 14 (Prüfungsaufgaben) dieser Prüfungsordnung gilt entsprechend.