(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf der Grundlage des § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin über Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung.
(2) § 14 (Prüfungsaufgaben) dieser Prüfungsordnung gilt entsprechend.