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# § 14 StrWMPrüfungsR (Nordrhein-Westfalen) — Entscheidung über die Zulassung

Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich oder elektronisch unterrichtet.

(4) Die Zulassung zur Meisterprüfung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

(5) Auf Anfrage sind den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu geben sowie die Fortbildungsprüfungsregelung auszuhändigen.

Kapitel 6

Durchführung der Meisterprüfung in den Teilen I und II

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Zitiervorschlag: § 14 StrWMPrüfungsR (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/14

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