Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden
StrVwGebO§ 1
Stand: 02.08.2026
Für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Brandenburgischen Straßengesetz oder dem Telekommunikationsgesetz werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Teil dieser Verordnung.