Für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Brandenburgischen Straßengesetz oder dem Telekommunikationsgesetz werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Teil dieser Verordnung.