Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenverzeichnisverordnung

StrVerzV

§ 5

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerzV/5#abs-1 (1) Das Straßenverzeichnis hat innerhalb jeder Straßengruppe für jeden Straßenzug, gegebenenfalls getrennt für einzelne Abschnitte eines Straßenzugs, oder für jede Straße den Träger der Straßenbaulast, den Widmungsinhalt, etwa vorhandene Ortsdurchfahrten, sowie die Straßenlänge oder Straßenabschnittslänge zu enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerzV/5#abs-2 (2) Die Eintragungen in die Karteiblätter sind von dem Verzeichnisführer unter Angabe des Datums zu unterschreiben. Sofern Maschinenausdrucke Verwendung finden, bedarf es keiner Unterschrift des Verzeichnisführers, jedoch ist vom Programm her sicherzustellen, daß der Verzeichnisführer und der Tag der Eintragung aus dem Ausdruck ersichtlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerzV/5#abs-3 (3) Abgeschlossene Eintragungen dürfen weder gelöscht noch ausgestrichen oder unkenntlich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerzV/5#abs-4 (4) Bei Eintragungen von Änderungen ist der Zeitpunkt anzugeben, in dem die Änderung wirksam wird. Die geänderte Eintragung ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerzV/5#abs-5 (5) Als Anlage zum Straßenverzeichnis sind die aus Anlaß der Eintragung anfallenden Schriftstücke in Akten (Verzeichnisakten) zu sammeln.

§ 4 § 6