Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Straßenverzeichnisverordnung

StrVerzV

§ 4

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerzV/4#abs-1 (1) Für jeden Straßenzug wird ein Karteiblatt angelegt. Als Karteiblätter dürfen auch listenmäßige Maschinenausdrucke der Datenverarbeitung oder ähnliche Unterlagen Verwendung finden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerzV/4#abs-2 (2) Das Karteiblatt ist mit der Schlüsselnummer und dem Namen des Straßenzugs oder der Straße zu kennzeichnen, es kann aus mehreren fortlaufend numerierten Einzelblättern bestehen.

§ 3 § 5