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# § 5 StrVerzV (Brandenburg)

Straßenverzeichnisverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Straßenverzeichnis hat innerhalb jeder Straßengruppe für jeden Straßenzug, gegebenenfalls getrennt für einzelne Abschnitte eines Straßenzugs, oder für jede Straße den Träger der Straßenbaulast, den Widmungsinhalt, etwa vorhandene Ortsdurchfahrten, sowie die Straßenlänge oder Straßenabschnittslänge zu enthalten.

(2) Die Eintragungen in die Karteiblätter sind von dem Verzeichnisführer unter Angabe des Datums zu unterschreiben. Sofern Maschinenausdrucke Verwendung finden, bedarf es keiner Unterschrift des Verzeichnisführers, jedoch ist vom Programm her sicherzustellen, daß der Verzeichnisführer und der Tag der Eintragung aus dem Ausdruck ersichtlich sind.

(3) Abgeschlossene Eintragungen dürfen weder gelöscht noch ausgestrichen oder unkenntlich gemacht werden.

(4) Bei Eintragungen von Änderungen ist der Zeitpunkt anzugeben, in dem die Änderung wirksam wird. Die geänderte Eintragung ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.

(5) Als Anlage zum Straßenverzeichnis sind die aus Anlaß der Eintragung anfallenden Schriftstücke in Akten (Verzeichnisakten) zu sammeln.

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Zitiervorschlag: § 5 StrVerzV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrVerzV/5

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