Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW
StrUG NRW§ 58 Aufwendungsersatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/58#abs-1 (1) Aufwendungen der Einrichtung, die eine untergebrachte Person durch unerlaubtes Entfernen, durch die Verletzung anderer untergebrachter Personen oder von Beschäftigten oder durch Sachbeschädigung verursacht hat, hat sie zu ersetzen, wenn ihr diese Tat als verantwortlich zugerechnet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/58#abs-2 (2) Forderungen dürfen nur so durchgesetzt werden, dass das Ziel der Unterbringung nicht behindert wird.