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# § 58 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Aufwendungsersatz

Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufwendungen der Einrichtung, die eine untergebrachte Person durch unerlaubtes Entfernen, durch die Verletzung anderer untergebrachter Personen oder von Beschäftigten oder durch Sachbeschädigung verursacht hat, hat sie zu ersetzen, wenn ihr diese Tat als verantwortlich zugerechnet werden kann.

(2) Forderungen dürfen nur so durchgesetzt werden, dass das Ziel der Unterbringung nicht behindert wird.

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Zitiervorschlag: § 58 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/58

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