Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenreinigungsgesetz NRW

StrReinG NRW

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Gemeinden können durch Vereinbarung die Winterwartung der Fahrbahnen von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, im Zuge von Kreisstraßen den Kreisen gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen. Ebenso können die Gemeinden durch Vereinbarung die Winterwartung außerhalb der Ortsdurchfahrten gegen Ersatz der ihnen dadurch entstehenden Kosten übernehmen.

§ 1 § 3