Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenreinigungsgesetz NRW
StrReinG NRW§ 3
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrReinG%20NRW/3#abs-1 (1) Die Gemeinden können von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrReinG%20NRW/3#abs-2 (2) Die Gemeinden können bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen.
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu § 3 StrReinG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 14.12.1989 – 9 A 1718/88Straßenreinigungsgebühr: Entfallen der Gebührenpflicht bei Übertragung der Reinigung der erschließenden Straße auf die Anlieger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OVG NRW, 26.05.1989 – 9 A 284/88Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 26.01.2018 – 17 K 7563/17Zitiert von 3
- OVG NRW, 12.02.2016 – 9 A 2906/12Zitiert von 12
- VG Minden, 04.10.2007 – 9 K 3719/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 26.09.2013 – 9 A 1809/11Straßenreinigungsgebühren: Voraussetzungen der Erschließung eines Hinterliegergrundstücks bei geschlossener Blockrandbebauung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 14.07.2026 – 16 K 5147/26Straßenreinigungsgebühr: Rechtmäßigkeit der Veranlagung von Hinterliegermetern nach dem modifizierten Frontmetermaßstab Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 08.06.2026 – 16 K 4370/26
- VG Gelsenkirchen, 18.04.2024 – 13 K 4542/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 StrReinG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.