Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenreinigungsgesetz NRW

StrReinG NRW

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrReinG%20NRW/3#abs-1 (1) Die Gemeinden können von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrReinG%20NRW/3#abs-2 (2) Die Gemeinden können bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen.

§ 2 § 4