Gesetze / Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen
StrRehaHomG§ 3 Feststellung der Aufhebung von Urteilen; Rehabilitierungsbescheinigung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/3#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag fest, ob ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufgehoben ist. In den Fällen des § 2 Absatz 1 stellt sie die Teilaufhebung des Urteils und deren Umfang fest. Über die Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 erteilt die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller eine Rehabilitierungsbescheinigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/3#abs-2 (2) Für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 genügt grundsätzlich die Glaubhaftmachung einer erfolgten Verurteilung nach § 1 Absatz 1. Zur Glaubhaftmachung kann auch die eidesstattliche Versicherung des Verurteilten zugelassen werden. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/3#abs-3 (3) Antragsberechtigt sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/3#abs-4 (4) Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach dem Gericht, welches das Urteil nach § 1 Absatz 1 im ersten Rechtszug erlassen hat. Lässt sich diese Staatsanwaltschaft nicht bestimmen, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz im Inland hat. Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz im Ausland, so ist, wenn sich die Staatsanwaltschaft nach Satz 1 nicht bestimmen lässt, die Staatsanwaltschaft Berlin zuständig. Der Antrag kann bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/3#abs-5 (5) Wird eine Rehabilitierungsbescheinigung zurückgenommen, teilt die Staatsanwaltschaft dies dem Bundesamt für Justiz mit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/3#abs-6 (6) Für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zur Erlangung der Rehabilitierungsbescheinigung werden keine Kosten erhoben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/3#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für strafgerichtliche Unterbringungsanordnungen entsprechend.