Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
StrPrüfVO§ 9 Anrechenbare Kosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/9#abs-1 (1) Anrechenbar sind die Kosten für die Herstellung der baulichen Anlage, einschließlich Umsatzsteuer, abzüglich der Kosten für Leistungen, die keinen Einfluss auf den Standsicherheitsnachweis haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/9#abs-2 (2) Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle Tausend EUR aufzurunden.