(1) Anrechenbar sind die Kosten für die Herstellung der baulichen Anlage, einschließlich Umsatzsteuer, abzüglich der Kosten für Leistungen, die keinen Einfluss auf den Standsicherheitsnachweis haben.
(2) Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle Tausend EUR aufzurunden.