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§ 9 StrPrüfVO (Sachsen) — Anrechenbare Kosten

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anrechenbar sind die Kosten für die Herstellung der baulichen Anlage, einschließlich Umsatzsteuer, abzüglich der Kosten für Leistungen, die keinen Einfluss auf den Standsicherheitsnachweis haben.

(2) Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle Tausend EUR aufzurunden.