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§ 7 StrPrüfVO (Sachsen) — Grundlagen der Vergütung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Prüfamt und der Prüfingenieur erhalten für ihre Leistungen, die sie im Auftrag der Straßenbaubehörde erbringen, eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen.

(2) Die Gebühren richten sich nach den Bauwerksklassen (§ 8) und den anrechenbaren Kosten (§ 9).