(1) Das Prüfamt und der Prüfingenieur erhalten für ihre Leistungen, die sie im Auftrag der Straßenbaubehörde erbringen, eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen.
(2) Die Gebühren richten sich nach den Bauwerksklassen (§ 8) und den anrechenbaren Kosten (§ 9).