Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

StrPrüfVO

§ 2 Übertragung von Prüfaufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/2#abs-1 (1) Die Straßenbaubehörde kann die bautechnische Prüfung der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik (Prüfamt) oder einem anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit (Prüfingenieur) übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/2#abs-2 (2) Prüfingenieure müssen von der obersten Bauaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen oder von anderen Ländern anerkannt sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/2#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann anordnen, dass bestimmte bautechnische Anlagen oder Teile davon nur durch das Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/2#abs-4 (4) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die bautechnische Prüfung auch Sachverständigen oder sachverständigen Stellen mit dafür vorhandenen Spezialkenntnissen übertragen werden.

§ 1 § 3