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# § 2 StrPrüfVO (Sachsen) — Übertragung von Prüfaufgaben

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Straßenbaubehörde kann die bautechnische Prüfung der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik (Prüfamt) oder einem anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit (Prüfingenieur) übertragen.

(2) Prüfingenieure müssen von der obersten Bauaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen oder von anderen Ländern anerkannt sein.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann anordnen, dass bestimmte bautechnische Anlagen oder Teile davon nur durch das Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.

(4) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die bautechnische Prüfung auch Sachverständigen oder sachverständigen Stellen mit dafür vorhandenen Spezialkenntnissen übertragen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 StrPrüfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/2

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