Gesetze / Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften
PersStruktG-Streitkräfte§ 2
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrPersStruktG/2#abs-1 (1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 27 Absatz 1 und § 40 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 40 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des dreiundfünfzigsten Lebensjahrs das fünfundvierzigste Lebensjahr tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrPersStruktG/2#abs-2 (2) Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Ausgleich. Dieser beträgt beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des
| fünfundvierzigsten Lebensjahrs | das Achtfache, |
| sechsundvierzigsten Lebensjahrs | das Siebenfache, |
| siebenundvierzigsten Lebensjahrs | das Sechsfache, |
| achtundvierzigsten Lebensjahrs | das Fünffache, |
| neunundvierzigsten Lebensjahrs | das Vierfache, |
| fünfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrs | das Dreifache |
der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens jedoch das Achtfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14.