Gesetze / Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung
StrBetrManBAProFV§ 9 Prüfungsbereich „Technik“
Stand: 20.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/9#abs-1 (1) Der Prüfungsbereich „Technik“ besteht aus den Qualifikationsschwerpunkten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/9#abs-2 (2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Straßenbetrieb und Grünflächenmanagement“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, alle Maßnahmen des Betriebsdienstes, die zur Gewährleistung der Unterhaltung von Straßen, Grünflächen und Nebenanlagen sowie zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind, unter effizientem Einsatz des Personals und unter nachhaltigem Einsatz von Betriebsmitteln steuern, organisieren und dokumentieren zu können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/9#abs-3 (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Bau und Erhaltung von Straßen und Grünanlagen“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, den Bau und die Erhaltung von Straßen- und Grünanlagen unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Aspekte sowie technischer und betrieblicher Vorgaben eigenverantwortlich planen, die Qualität der durchgeführten Maßnahmen kontrollieren sowie Planungs- und Durchführungsprozesse bewerten und verbessern zu können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: