Gesetze / Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung

StmStbMstrV

§ 6 Situationsaufgabe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbMstrV%202008/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbMstrV%202008/6#abs-2 (2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Arbeiten auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2 oder 5, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuführen. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Als Arbeiten kommen in Betracht:

1.
eine Schriftarbeit mit Symbolen oder Ornamenten entwerfen und herstellen,
2.
eine beschädigte Steinmetz- oder Steinbildhauerarbeit mit Vierungen und Antragsmaterialien ergänzen,
3.
eine Profilarbeit mit Wiederkehr und Totlauf herstellen,
4.
Beläge in Sonderformen verlegen oder versetzen,
5.
eine Bildhauerarbeit als Relief oder Vollplastik herstellen.
§ 5 § 7