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# § 6 StmStbMstrV 2008 — Situationsaufgabe

Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Arbeiten auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2 oder 5, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuführen. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Als Arbeiten kommen in Betracht:

- 1. eine Schriftarbeit mit Symbolen oder Ornamenten entwerfen und herstellen,

- 2. eine beschädigte Steinmetz- oder Steinbildhauerarbeit mit Vierungen und Antragsmaterialien ergänzen,

- 3. eine Profilarbeit mit Wiederkehr und Totlauf herstellen,

- 4. Beläge in Sonderformen verlegen oder versetzen,

- 5. eine Bildhauerarbeit als Relief oder Vollplastik herstellen.

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Zitiervorschlag: § 6 StmStbMstrV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbMstrV%202008/6

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