Gesetze / Stipendienprogramm-Gesetz
StipG§ 8 Beendigung
Stand: 10.06.2019
Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin
Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach § 6 Absatz 3 oder 4 fortgezahlt wird.
Änderungsverlauf
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.