Gesetze / Stipendienprogramm-Gesetz

StipG

§ 13 Statistik

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/13#abs-1 (1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/13#abs-2 (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden Stipendiaten und jede Stipendiatin folgende Erhebungsmerkmale:

1.
von dem Stipendiaten oder der Stipendiatin: Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des angestrebten Abschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Studienfachrichtung, Semesterzahl, Fachsemesterzahl, Zahl der Fördermonate, Bezug von Leistungen nach dem BAföG,
2.
von dem privaten Mittelgeber: Rechtsform, Angaben zur Bindung der bereitgestellten Mittel für bestimmte Studiengänge, Gesamtsumme der bereitgestellten Mittel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/13#abs-3 (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der die Stipendien vergebenden Stelle.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/13#abs-4 (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Hochschulen.

§ 12 § 14