Gesetze / Stipendienprogramm-Gesetz

StipG

§ 10 Mitwirkungspflichten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/10#abs-1 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten zu erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/10#abs-2 (2) Die Stipendiaten und Stipendiatinnen haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/10#abs-3 (3) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben während des Förderzeitraums die von der Hochschule festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorzulegen.

§ 9 § 11