Gesetze / Stimmrechtsmitteilungsverordnung

StimmRMV

§ 6 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StimmRMV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten trägt der Meldepflichtige die Verantwortung für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StimmRMV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit der Meldepflichtige ein durch den Emittenten zur Verfügung gestelltes elektronisches Übermittlungsverfahren nutzt, trägt der Emittent die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Übermittlungsverfahrens sowie für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StimmRMV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitteilung muss die Informationen gemäß der Anlage (zu § 12 Absatz 1 bis 3) der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung im Dateiformat „Extensible Markup Language“ (XML-Datensatz) enthalten. Sie muss als „Stimmrechtsmitteilung“ kenntlich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StimmRMV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen.

§ 5 § 7