Gesetze / Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz

StiftPKG

§ 9 Präsident, Präsidentin

Stand: 01.12.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftPKG/9#abs-1 (1) Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Stiftungsrat zeitlich befristet berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftPKG/9#abs-2 (2) Er oder sie ist für die in der Satzung näher bezeichneten Angelegenheiten sowie für alle ihm oder ihr durch Beschluss des Stiftungsrats oder Beschluss des Vorstands übertragenen Aufgaben zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StiftPKG/9#abs-3 (3) In personalrechtlichen sowie besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist der Präsident oder die Präsidentin alleine entscheidungs- und vertretungsbefugt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StiftPKG/9#abs-4 (4) Die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit ist die ständige Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StiftPKG/9#abs-5 (5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8 § 10