Gesetze / Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz
StiftPKG§ 8 Vorstand
Stand: 01.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftPKG/8#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die vom Stiftungsrat ernannt werden. Ihm gehören an
Die Mitglieder des Vorstands handeln im Gesamtinteresse der Stiftung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftPKG/8#abs-2 (2) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Stiftung als Kollegialorgan. Er nimmt alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der Satzung Aufgabe eines anderen Organs oder der Einrichtungsleitungen sind. Innerhalb der vom Stiftungsrat gesetzten Leitlinien entwickelt er die Gesamtstrategie der Stiftung und entscheidet in einrichtungsübergreifenden Angelegenheiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StiftPKG/8#abs-3 (3) Die Stiftung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StiftPKG/8#abs-4 (4) Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit sind für die Dauer ihrer Amtszeiten in den Vorstand zu berufen. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StiftPKG/8#abs-5 (5) Das Nähere regelt die Satzung.