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# § 8 StiftPKG — Vorstand

Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz  
Stand: 01.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die vom Stiftungsrat ernannt werden. Ihm gehören an

- 1. der Präsident oder die Präsidentin als Vorsitzender oder Vorsitzende mit Richtlinienkompetenz,

- 2. die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit,

- 3. bis zu vier Leitungen von Einrichtungen der Stiftung sowie

- 4. ein weiteres Mitglied, falls der Stiftungsrat dies bestimmt.

Die Mitglieder des Vorstands handeln im Gesamtinteresse der Stiftung.

(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Stiftung als Kollegialorgan. Er nimmt alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der Satzung Aufgabe eines anderen Organs oder der Einrichtungsleitungen sind. Innerhalb der vom Stiftungsrat gesetzten Leitlinien entwickelt er die Gesamtstrategie der Stiftung und entscheidet in einrichtungsübergreifenden Angelegenheiten.

(3) Die Stiftung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit sind für die Dauer ihrer Amtszeiten in den Vorstand zu berufen. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 8 StiftPKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StiftPKG/8

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