Gesetze / Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz
StiftPKG§ 15 Benutzungsordnungen, eigenwirtschaftliche Tätigkeit
Stand: 01.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftPKG/15#abs-1 (1) Die Stiftung erlässt nach näherer Bestimmung in der Satzung Gebühren- und Benutzungsordnungen, in denen die Gebühren und Auslagen für den Besuch und die Benutzung ihrer Einrichtungen sowie Veranstaltungen festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftPKG/15#abs-2 (2) Sie ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmen des Stiftungsrats im Rahmen des Stiftungszwecks jeweils eigenwirtschaftlich in Form von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit tätig zu werden.