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# § 15 StiftPKG — Benutzungsordnungen, eigenwirtschaftliche Tätigkeit

Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz  
Stand: 01.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung erlässt nach näherer Bestimmung in der Satzung Gebühren- und Benutzungsordnungen, in denen die Gebühren und Auslagen für den Besuch und die Benutzung ihrer Einrichtungen sowie Veranstaltungen festgelegt sind.

(2) Sie ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmen des Stiftungsrats im Rahmen des Stiftungszwecks jeweils eigenwirtschaftlich in Form von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit tätig zu werden.

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Zitiervorschlag: § 15 StiftPKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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