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§ 3 StiftGBbg (Brandenburg) — Steuerbegünstigte Stiftungen

Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Steuerbegünstigte Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen im Sinne des § 1 dieses Gesetzes, die nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.