Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“
StiftG-EUV§ 22 Aufhebung der Stiftung
Stand: 01.09.2026
Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land zurück mit Ausnahme des aus privaten Zustiftungen nach § 3 Abs. 1 und aus privaten Spenden angesammelten Vermögens. Das Vermögen, das nicht an das Land zurückfällt, fällt an eine im Aufhebungsgesetz zu bestimmende oder zu errichtende gemeinnützige Stiftung des Privatrechts zur Förderung der Universität. Bei einer gemischten Finanzierung aus Mitteln des Landes und aus einer anderen Finanzierungsquelle findet bei Aufhebung der Stiftung eine anteilige Verteilung auf das Land und die Stiftung nach Satz 2 oder, wenn die Teilung nicht möglich ist, ein entsprechender Interessenausgleich statt.