Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“

StiftG-EUV

§ 16 Beschäftigungssicherung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftG-EUV/16#abs-1 (1) Bei Auflösung der Stiftung werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Stiftung beim Land beschäftigt waren und deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung fortbesteht, unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe sowie der Beschäftigungszeit wieder beim Land beschäftigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftG-EUV/16#abs-2 (2) Für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung, die zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Stiftung beim Land beschäftigt waren und deren Beamtenverhältnis ohne Unterbrechung fortbesteht, gilt Absatz 1 entsprechend. Für den Fall der Auflösung der Stiftung übernimmt das Land die Versorgungsleistungen nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung.

§ 15 § 17