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# § 16 StiftG-EUV (Brandenburg) — Beschäftigungssicherung

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Auflösung der Stiftung werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Stiftung beim Land beschäftigt waren und deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung fortbesteht, unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe sowie der Beschäftigungszeit wieder beim Land beschäftigt.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung, die zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Stiftung beim Land beschäftigt waren und deren Beamtenverhältnis ohne Unterbrechung fortbesteht, gilt Absatz 1 entsprechend. Für den Fall der Auflösung der Stiftung übernimmt das Land die Versorgungsleistungen nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung.

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Zitiervorschlag: § 16 StiftG-EUV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StiftG-EUV/16

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